Gartensparte Eigener Aufbau e.V.rte 
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Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Kündigung, der Verkauf von Aufbauten sowie die Neuvergabe von Pachtgärten ausschließlich durch den / die im Pachtvertrag benannten Pächter im Zusammenwirken mit dem Vorstand erfolgen darf. Übergaben, ohne Mitwirkung des Vorstandes, ohne erfolgte Kündigung oder durch Dritte - sind rechtsunwirksam!


Gartensparte Eigener Aufbau e.V. – das müssen Sie bei der Kündigung Ihres Pachtvertrages beachten:


Das Leben ist verrückt und oftmals ergeben sich neue Perspektiven. Dann kann es notwendig werden, den Pachtvertrag zu kündigen.

Aber auch dabei gibt es einige Dinge zu beachten.

Die Kündigung durch den Pächter unterliegt den Regelungen des Bundeskleingartengesetz. Demnach ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. November eines Jahres zu kündigen. Die Kündigung hat in der Schriftform zu erfolgen.

Nach einer Kündigung ist der Pächter bei Nichtvorhandensein eines Nachpächters verpflichtet, die vormals gepachtete Parzelle für einen Zeitraum von zwei Jahren zu pflegen und alle Kosten (Pachtzins, Beiträge und Umlagen) zu übernehmen. Nach Ablauf der Zweijahresfrist muss die Parzelle beräumt (befreit von allen Anpflanzungen, Bauwerken, Einfriedungen und im Erdreich verlegten Medien) an den Verpächter übergeben werden.

In jedem Fall ist der Pächter verpflichtet, den Garten vor Übergabe an einen neuen Verpächter, diesen vom Bezirksverband bewerten zu lassen. Dies gilt auch bei Übergabe an den Gartenverein nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist. Das entsprechende Formular, haben wir hier verlinkt. Auf die Bewertung darf nicht verzichtet werden. Das Ergebnis der Bewertung hat zwei Jahre Gültigkeit.

Im günstigsten Fall kennen Sie einen Interessenten für Ihren Pachtgarten. Diesen können Sie dem Gartenvorstand als Nachpächter vorschlagen. Sie können auch Inserate in Supermärkten oder in sozialen Netzwerken veröffentlichen, um einen Nachpächter zu finden. Weitere Vertragsverhandlungen bedürfen jedoch der Zustimmung durch den Vorstand. 

Erst, wenn der Interessent vom Vorstand als Nachpächter akzeptiert und ein Pachtvertrag angeboten wurde, können Sie den Garten an diesen übergeben bzw. gemeinsam eine Einigung über den Preis der darauf befindlichen Bauten und Anpflanzungen treffen. 

Deswegen empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Kündigungswunsch zuerst an den Gartenvorstand zu wenden, um hier einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. 

Wir stellen Ihnen gern alle notwendigen Formulare zur Verfügung und unterstützen bei der Suche nach einem neuen Pächter.