Gartensparte Eigener Aufbau e.V.rte 
.Ihr Ort für Erholung in der Natur 
 

Regelungen bei der Kleingärtnerei

Das Bundeskleingartengesetz regelt die grundsätzlichen Bedingungen zur Pacht eines Kleingartens. Unter anderem besagt es, dass ein Drittel der Gartenfläche mit Obst und Gemüse in Vielfalt zu bewirtschaften bzw. bepflanzen ist. Aber es gibt noch weitere Regelungen, denen der Pächter im Kleingarten unterliegt. Seit 6.5.2023 gibt es in Brandenburg eine novellierte Rahmengartenordnung, deren Text hier hinterlegt ist.

Um einen schnellen Überblick über die dort aufgeführten Regelungen zu erhalten, haben wir die wichtigsten Regelungen hier zusammengefasst:







Allgemeines 

Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung sowie am Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen. 

Für Gemeinschaftsarbeiten können durch den Kleingärtner Ersatzpersonen gestellt bzw. kann ein finanzieller Ausgleich entrichtet werden.

Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit zur Errichtung und Pflege von gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für nicht geleistete Arbeitsstunden können die Kündigung des Kleingaren-Pachtvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes und anderen Rechtsfolgen führen.






Gestaltung und Nutzung des Kleingartens

  • das Anlegen von Schottergärten ist verboten
  • kann der Kleingartenpächter aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bewirtschaften, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters (Bezirksverband) längstens für 2 Jahre einen Betreuer einsetzen
  • es sind nur Obstgehölze als Nieder- und Halbstamm zu pflanzen und zu erhalten.                  Hochstämmige Obstgehölze sind nicht erlaubt
  • hochwachsende Laub- (Eiche, Birke, Ahorn, Esche, Erle, Buche, Walnuss, Weide, Kastanie, Eberesche, Gingko, Pappel) und Nadelgehölze (Tanne, Fichte, Kiefer, Lärche, Eibe, Scheinzypresse, Zeder, Thuja, Mammutbaum, Wacholder sowie Goldregen, Essigbaum, Cannabis)  verboten! Sie sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen
  • es dürfen nur Ziersträucher Verwendung finden, die nicht als Wirtpflanze für Schädlinge gelten (Felsenmispel, Weißdorn, Rotdorn, Feierdorn, Schlehe, Haferschlehe, Sadebaum, Mandelbäumchen, Scheinquitte, Bocksdorn) - max. Höhe: 2,50 m
  • Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung, bei Genehmigung muss die gärtnerische Nutzung aber überwiegen
  • für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens grundsätzlich Leinenzwang
  • Wuchshöhe von Hecken: zwischen den Kleingärten bis max. 1m, zu Wegen innerhalb max. 1,30m, Außengrenze 2,20m.




Errichtung von Bauwerken


  • einschl. Abort, Geräteraum und überdachtem Freisitz darf die bebaute Grundfläche 24m² nicht überschreiten
  • Einsichtnahme in die Parzelle muss gewährleistet sein
  • max 10% der Kleingartenfläche dürfen versiegelt werden
  • Sichtschutzblenden und Hecken zum Nachbarn grundsätzlicher Mindestabstand von 50cm zur Parzellengrenze sowie Bodenfreiheit Windschutzblenden von mind. 20cm
  • je Kleingarten max. ein Gewächshaus mit max. 12m² und 2,50 Höhe
  • transportable Schwimmbecken nur bis 10m² Grundfläche und 0,9m Höhe statthaft
  • Trampoline bis max. 3m Durchmesser erlaubt sowie kleine Spielgeräte wie Schaukeln oder Rutschen
  • Terrasse, eine Sitzgruppe oder Ähnliches, darf mit Sichtschutz von max. 2,2 m Höhe eingegrenzt werden




Umwelt- und Naturschutz

  • zwischen 01.März und 30.September kein fällen, roden oder anderweitige Beseitigung von Bäumen und Gebüsch
  • in jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden
  • Kompostansatz ist mit einem Mindesabstand von 0,5m zur Nachbargrenze anzulegen



 

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung durch den Verpächter in einer angemessenen Frist durch den Kleingartenpächter nicht behoben sind, können wegen vertragswidrigen Verhaltens der Kleingartenpächter zur Kündigung der Kleingarten - Pachtverträge und anderen Rechtsfolgen führen.